AGB der
Spoonful DACH (Spoonful F&B Marketing GmbH, Mosheimergasse 9/2, 1210 Wien, Österreich) und Spoonful Holding (Spoonful ApS, Tofteengen 7, 4000 Roskilde, Dänemark), zusammenfassend in diesen AGB auch Spoonful genannt.
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Aufträge zwischen Spoonful und dem Auftraggeber.
1.2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von Spoonful ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von Spoonful bzw. der Auftrag des Auftraggebers, in dem der Leistungsumfang und das Honorar festgehalten sind. Die Offertstellungen/Angebote von Spoonful sind verbindlich für die Dauer gemäß Offertenstellung/Angebot.
2.2. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch Spoonful zustande. Die Annahme hat in Schriftform zu erfolgen, es sei denn, dass Spoonful zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden auf Basis des Angebotes bzw. des Auftrages), dass der Auftrag als angenommen gilt.
3.1. Grundlage jedes Auftrags ist ein vom Auftraggeber vorgegebener Rahmen (Briefing) bzw. ein daraus resultierendes Angebot, dessen Anforderungen von Spoonful zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit. Auftraggeber und Spoonful sehen sich für die Umsetzung der Vermarktungsleistungen des Auftraggebers in einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis verbunden. Spoonful sichert eine enge Zusammenarbeit zu und wird die Interessen des Auftraggebers stets nach besten Kräften vertreten.
3.2. Um möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen und die effiziente Abwicklung von Aufträgen zu gewährleisten, wird der Umfang des Auftrages bei der Offertenlegung in Form einer Leistungsbeschreibung näher definiert.
3.3. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung am Projekterfolg verpflichtet. Der Auftraggeber sorgt insbesondere dafür, dass Spoonful alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden (vor allem wesentliche Informationen, Briefings, Feedbacks, Tool-Zugänge, eventuelle Unterlagen/Dokumente & Bildmaterial, Rückmeldung auf Rückfragen etc.). Der Auftraggeber sorgt weiter seinerseits für ein organisatorisches Umfeld, das eine effiziente, im Rahmen des Projektplans angepeilte Umsetzung des Auftrags erlaubt.
3.4. Spoonful erbringt die vereinbarte Leistung eigenverantwortlich, ist jedoch berechtigt, zur Durchführung auch Sub-Auftragnehmer heranzuziehen, ohne den Auftraggeber vorab zu informieren.
3.5. Spoonful hat die erbrachten Leistungen sorgfältig zu dokumentieren und darauf hinzuweisen, sobald der angefallene Aufwand das vereinbarte Budget um mehr als 10% zu überschreiten droht, so dass gemeinsam mit dem Auftraggeber eine angemessene Lösung gefunden werden kann.
4.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Vertraglich vereinbarte Lieferzeiten beginnen mit dem Tag der Annahme des Auftrages durch Spoonful, jedoch nicht, bevor alle erforderlichen Arbeitsunterlagen und Informationen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden sowie eine ggf. zu leistende Anzahlungsrechnung beglichen wurde.
4.2. Spoonful hat seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, wenn der Auftrag gemäss Leistungsinhalt des angenommenen Angebots ausgeführt und das daraus resultierende Vertragsprodukt geliefert worden ist. Die Erfüllung des Leistungsinhalts bemisst sich ausdrücklich nicht nach dem individuellen Empfinden des Auftraggebers, sondern der sach- und termingerechten Erfüllung der im Projektauftrag festgehaltenen Leistungselemente.
4.3. Die Nichteinhaltung der Termine und Lieferzeiten berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er Spoonful eine angemessene, mindestens aber 14-tägige Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an Spoonful. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber Preisminderung begehren, oder, falls gar keine Leistung erbracht wurde, vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschliesslich Vorleistung und Material) verlangt werden.
4.4. Kann auf Grund einer Verzögerung auf Seiten des Auftraggebers eine fristgerechte Termineinhaltung durch Spoonful nicht gewährleistet werden, hat Spoonful das Recht, unter Würdigung der eigenen Verfügbarkeit, neue Liefertermine festzusetzen. Verzögern sich terminlich fixierte Anlieferungen, die für die geplante Weiterarbeit zwingend notwendig sind (z.B. Feedbacks, Lieferung von Inhalten & Daten), kann Spoonful nach einmaliger Abmahnung Zusatzkosten für bereits eingeplante aber nicht ausgelastete Ressourcen geltend machen (min. 30% des ausgefallenen Honorars für den vereinbarten Zeitraum). In diesem Fall sind von Spoonful vorgängig gemachte Terminzusagen nicht mehr bindend und sind neu zu vereinbaren.
4.5. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich außerdem um den Zeitraum, in welchem sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet. Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
5.1. Alle von Spoonful angegebenen Preise sind Nettopreise. Für Kunden aus Österreich entfällt zusätzliche die geltende Umsatzsteuer. Für Kunden aus Deutschland und anderen Ländern gilt eine Umsatzsteuerbefreiung (Reverse Charge Verfahren bzw. B2B Leistung an Drittstaaten).
5.2. Alle Leistungen von Spoonful erfolgen gegen Entgelt. Lediglich der in der Angebotsphase geleistete Zeitaufwand für Angebotserstellung, Projekt- & ggf. Zeitplanung erfolgt unentgeltlich.
5.3. Sofern nichts anderes vereinbart, erhebt Spoonful bei Aufnahme der Zusammenarbeit 30% der Nettoauftragssumme als Anzahlungshonorar.
5.4. Im Anschluss an eine erfolgte Anzahlung werden monatlich weitere (Teil-)Rechnungen je nach Projektfortschritt bzw. – bei Retainer-Projekten – für den aktuellen Leistungsmonat erstellt. Alle Rechnungen weisen ein 14-tägiges Zahlungsziel aus und sind innerhalb dieser Frist durch den Auftraggeber zu begleichen.
5.5. Konnte auf Grund durch den Auftraggeber zu verschuldenden Verzugs eine Leistung in einem Monat nicht wie geplant vollständg oder in Teilen geliefert werden, schuldet der Auftraggeber Spoonful dennoch den ursprünglich im Projektauftrag festgehaltenen Rechnungsbetrag. Spoonful wird in diesem Fall eine Nachlieferung der Leistung in angemessener Frist vornehmen.
5.6. Externe Kosten, die mit der Durchführung von Projekten verbunden sind, die von der Agentur verwaltet werden (wie Mediabudgets, Influencer-Honorare, Buyouts usw.), werden separat auf der entsprechenden Rechnung aufgeführt und müssen vom Auftraggeber im Voraus bezahlt werden. Eine vorherige Genehmigung für diese Kosten wird vom Auftraggeber eingeholt. Verwaltet die Agentur für den Auftraggeber externe Kosten, wird für diesen Service eine Gebühr als anteilige Provision oder Fixpreis erhoben. Die Höhe dieser Gebühr bestimmt sich aus dem Angebot.
5.7. Die Agentur hat Anspruch auf Erstattung der Reisekosten für notwendige Reisen, die für die Ausführung des Projekts erforderlich sind, auch sofern diese nach Angebotserstellung anfallen. Erstattungen werden nur gegen Vorlage der Originalbelege vorgenommen und sind auf die steuerrechtlich zulässigen Beträge begrenzt. Die Agentur wird jede Reise rechtzeitig vor der Buchung mit dem Auftraggeber abstimmen und im Voraus genehmigen lassen.
5.8. Bei ersatzlosen Stornierungen, die nicht den vereinbarten Kündigungsfristen entsprechen, oder bei vorzeitiger Kündigung eines laufenden Projektes, erhält die Agentur für den von ihr bereits geleisteten Planungs- und Einkaufsaufwand sowie die freigehaltenen Kapazitäten ein Ausfallhonorar vom Auftraggeber. Das Ausfallhonorar entspricht dabei mindestens 70% des insgesamt durch die Stornierung oder vorzeitige Kündigung entstehenden Honorarausfalls. Gleiches gilt für Reduzierungen eines vereinbarten, laufenden Leistungsumfangs um mehr als 15% der Honorarsumme, wenn nicht die vereinbarte Kündigungsfrist Beachtung findet.
5.9 Gewährte Rabatte gelten ausschließlich im Kontext der Durchführung des bei Auftragsannahme vereinbarten Gesamtprojekts. Auch Rabatte, die auf Grund der Inaussichtstellung von Folgeprojekten gewährt wurden, finden nur dann Anwendung, wenn bei finaler Rechnungsstellung des betreffenden Erstauftrags bereits ein unterzeichneter Folgeauftrag in angemessener Höhe vorliegt. Rabatte beeinflussen nicht die Berechnung einer eventuellen Stornogebühr.
5.10. Verzögert der Auftraggeber die Zahlung, fallen ab dem ersten Tag nach dem Zahlungsfälligkeitstermin Mahngebühren und Verzugszinsen an. Die Mahngebühren betragen derzeit 49,00 EUR. Zusätzliche Verzugszinsen werden gemäß des aktuellen Basiszinssatzes zuzüglich 9 Prozentpunkten berechnet.
5.11. Die Agentur behält sich das Recht vor, ihre Preise in angemessenen Intervallen anzupassen, basierend auf dem „Produzentenpreisindex für Dienstleistungen, Kategorie Werbeagenturen“ des dt. Statistischen Bundesamtes. Der Auftraggeber wird rechtzeitig über bevorstehende Preisänderungen informiert und erhält ein neues Angebot, das angenommen oder abgelehnt werden kann.
5.12. Wochenend- oder Feiertagsarbeit sowie zwingende Einsätze außerhalb der Öffnungszeiten (19-08 Uhr) werden mit einem Preisaufschlag von +25% auf den angebotenen Stundensatz verrechnet. Hierüber muss die Agentur den Auftraggeber nicht gesondert informieren.
5.13. Entsteht auf Kundenwunsch oder durch Umstände, die nicht in der Arbeit der Agentur begründet liegen, ungeplanter Mehraufwand, wird dieser durch die Agentur an den Kunden gemeldet und die angefallenen Stunden zum aktuellen Stundensatz nachberechnet.
6.1. Urheberrecht, Nutzungsrechte und Eigentum an den Arbeiten der Agentur im Rahmen von Pitches oder anderen Präsentationen, die dem Auftraggeber vor der Vereinbarung eines Projektauftrags vorgelegt wurden, verbleiben bei der Agentur. Der Auftraggeber darf diese Arbeiten ohne Erlaubnis der Agentur nicht für eigene Zwecke verwenden, verteilen oder bearbeiten.
6.2. Nach Zahlung gehen alle Nutzungsrechte an den von der Agentur erstellten und für Werbezwecke freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen – unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich von der Agentur geschützt sind – unbegrenzt zeitlich und inhaltlich an den Auftraggeber über.
6.3. Die Agentur überträgt dem Auftraggeber die notwendigen Nutzungsrechte und Urheberrechte Dritter (z. B. Fotografen, Illustratoren, Musiker sowie Schauspieler, Sprecher, Modelle) an freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen, soweit dies für die im Vertrag vereinbarten Werbemaßnahmen erforderlich ist. Sollten diese Rechte zeitlich, räumlich, inhaltlich oder hinsichtlich der Verwendungsart (Werbemedien) begrenzt sein und eine Übertragung in dem erforderlichen Umfang nicht möglich sein, informiert die Agentur den Auftraggeber darüber und handelt gemäß dessen weiteren Anweisungen. Eventuell entstehende zusätzliche Kosten trägt der Auftraggeber.
7.1. Die Agentur darf auch für andere Kunden tätig sein; eine Zustimmung des Auftraggebers ist nicht erforderlich.
7.2. Die Agentur ist berechtigt, den Namen und das Logo des Auftraggebers auch nach Abschluss des Projektauftrags kostenlos für Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
8.1. Die Agentur verpflichtet sich, gegenüber unbefugten Dritten strengste Vertraulichkeit über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie alle anderen vertraulichen Informationen zu wahren, von denen sie während ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt oder die ihr bekannt werden, insbesondere über als vertraulich gekennzeichnete Informationen des Auftraggebers.
8.2. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung besteht für weitere 24 Monate nach Beendigung der vertraglichen Beziehung und gilt auch für von der Agentur zur Leistungserbringung beauftragte Dritte.
9.1. Jede Mängelanzeige des Auftraggebers muss in Textform erfolgen und eine genaue Beschreibung des Mangels enthalten. Die Agentur ist verpflichtet, den Mangel innerhalb eines der Art und Schwere des Mangels angemessenen Zeitraums zu beheben.
9.2. Nach Erhalt der Mitteilung der Agentur über die Korrektur des Mangels, ebenfalls in Textform, muss der Auftraggeber das Ergebnis der Korrektur innerhalb von fünf Werktagen überprüfen. Bei erfolgreicher Behebung sollte der Auftraggeber die Leistung förmlich akzeptieren. Erklärt der Auftraggeber innerhalb der genannten Frist keine Annahme oder meldet weiterhin einen erheblichen Mangel, gilt der Projektauftrag als endgültig angenommen. Sollte der Auftraggeber jedoch form- und fristgerecht einen weiterhin bestehenden Mangel anzeigen, ist die Agentur sowohl berechtigt als auch verpflichtet, innerhalb eines angemessenen Zeitraums einen weiteren Versuch zur Mängelbehebung zu unternehmen.
9.3. Die Agentur haftet dem Auftraggeber für die Ausübung der Sorgfalt, die von einem umsichtigen Werbefachmann im Rahmen des Projektauftrags erwartet wird. Die Agentur sowie ihre Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgenommen, ausgenommen bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut. Geringfügige Pflichtverletzungen müssen von der Agentur nach Entdeckung und spätestens innerhalb von 30 Tagen behoben werden.
9.4. Im Falle von Schäden, die auf eine grob fahrlässige Pflichtverletzung der Agentur, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Schadens nach Art der erbrachten Leistung beschränkt, darf jedoch die Gesamtgebühr des Auftrags nicht überschreiten.
9.5. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die aus einer groben Pflichtverletzung der Agentur resultieren, verjähren nach einem Jahr.
9.6. Zu den Aufgaben der Agentur gehört nicht die rechtliche Prüfung oder die Haftung für rechtliche Probleme, insbesondere solche, die aus dem Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Lebensmittelrecht entstehen. Die Agentur wird den Auftraggeber rechtzeitig über alle rechtlichen Risiken informieren, die sie in den Inhalten oder der Gestaltung der beauftragten Werbemaßnahmen erkennt. Die rechtliche Prüfung und Haftung für veröffentlichte Inhalte bleibt jedoch in der Verantwortung des Auftraggebers.
9.7. Wenn die Agentur im Auftrag des Auftraggebers Dritte beauftragt, zugewiesene Aufgaben zu erfüllen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Influencer und Journalisten, so haften diese Dritten dem Auftraggeber für ihre veröffentlichten Inhalte. Insbesondere wird die Zusammenarbeit mit Influencern durch einen separaten Vertrag zwischen dem Influencer und dem Auftraggeber geregelt, den die Agentur im Auftrag des Auftraggebers vermitteln kann.
10.1. Die Vereinbarung zur Zusammenarbeit bleibt auf unbestimmte Zeit gültig, solange der Auftraggeber die Agentur mit Marketingdienstleistungen für seine Marke beauftragt. Er wird nur durch eine neue Vereinbarung ersetzt, die beide Parteien schriftlich als neue Vertragsgrundlage annehmen.
10.2. Das Kooperationsabkommen endet mit der ausdrücklichen, schriftlichen Kündigung durch eine der Parteien oder durch gegenseitiges Einvernehmen. Die Kündigung dieses Vertrags erfordert eine schriftliche Mitteilung, wobei die reguläre Kündigungsfrist drei Monate zum Ende des Monats beträgt.
10.3. Bei laufenden, monatlichen Projektaufträgen (sog. Retainer) verlängert sich der Projektauftrag automatisch um weitere 6 Monate zu gleichen Konditionen, sofern er nicht spätestens 3 Monate zum Monatsende vor Auslaufen des aktuellen Projektauftrags schriftlich gekündigt wird. Für Reduzierungen von mehr als 15% des aktuellen Leistungsumfangs (bezogen auf das Agenturhonorar) gilt für den Auftraggeber ebenfalls eine Mitteilungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende. Bei Nichteinhaltung dieser Frist verlängert sich der Projektauftrag automatisch um weitere 6 Monate zu gleichen Konditionen.
11.1. Es gibt keine mündlichen Nebenabreden zu diesen AGB. Änderungen und Ergänzungen dazu müssen schriftlich erfolgen.
11.2. Sollten einzelne der hier beschriebenen Bestimmungen ungültig sein oder ungültig werden, oder sollten diese AGB Lücken enthalten, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die ungültige oder unwirksame Bestimmung wird durch eine andere gültige Bestimmung ersetzt, die dem ursprünglichen Willen der Vertragsparteien möglichst nahekommt.
11.3. Anwendbares Recht und Gerichtsstand ist Wien, Österreich.